Was sagt die Rechtssprechung?

Nach Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes ist ein zwei- bis dreimaliges Lüften am Tag zumutbar, in besonderen Fällen sogar nur ein einmaliges Lüften!

Da dichte Gebäude aber ein regelmäßiges Lüften über die Fenster schulden, ergibt sich daher ein eklatanter Widerspruch.
 
Von einem ganztägig arbeiten Mieter kann allerdings nicht mal eine zweimalige Stoßlüftung erwartet werden.
BGHZ, 150, 226 = NZM 2002, 750
 
Der Mieter muss sich bei Altbauten darauf einstellen das die Wohnung nicht den heutigen technischen Standard entspricht. Unzumutbare Anstrengungen wie vermehrtes Lüften und Heizen können dem Mieter jedoch nicht abverlangt werden.
(mehrere LG Urteile)


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